Graphics
Posted: Mon Apr 20, 2009 5:36 pm
If you are working with Blender or another 3D Graphic programm, you´r able to post them here. It´s not able to make a client update at the Moment, but new Graphics would be fine.
I´ll post a clean Illarion inventar pic, to make it easier to appraise the size.
The following Graphics are selfmade and free to use.
Here are some Graphics made with Blender.
These both are made with Paint, but if there is someone who has better skills, it would be great to have better ones.
I ll bit everyone who posts a Graphic, that he/she will add these sentences. And not to post Pictures which are against the copyright.
About §7 and §12 i ll make this Graphic for free use.
About §16 §17 and §18 its alowed to copy and to send it to public.
§24, free use.
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Falls ihr mit Blender oder einem anderen 3D Program arbeitet,
dann stellt eure Grafikvorschläge in dieses Forumthema.
Ich habe eine saubere Inventargrafik eingefügt um es euch leichter zu machen die Grösse der Grafiken abzuschätzen.
Ich bitte aber einen Jeden, der hier eine Grafik postet, nicht gegen das Uhrhebergesetz zu verstossen und nur eigene Grafiken einzufügen. Mit dem Zusatz.
Nach §7 und §12 veröffentliche ich dieses Bild
Nach §16 §17 u §18 darf es vervielfältigt, verbreitet u ausgestellt werden.
Sozusagen gilt §24, die freie Benutzung.
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So, das müssten die Wichtigsten Gesetzgebungen sein, die auf Benutzung von Bildern zutreffen.
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke,
Reden und Computerprogramme;
2.Werke der Musik;
3.pantomimische Werke einschließlich
der Werke der Tanzkunst;
4.Werke der bildenden Künste einschließlich
der Werke der Baukunst und der angewandten
Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke,
die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.Filmwerke einschließlich der Werke,
die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art,
wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und
plastische Darstellungen.
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen
des Werkes dürfen nur mit Einwilligung
des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten
Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes,
um die Ausführung von Plänen und Entwürfen
eines Werkes der bildenden Künste, um den
Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen
der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung
des Urhebers.
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem
anderen das Recht einräumen, das Werk auf
einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht).
Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches
Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt
eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber,
das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen,
ohne dass eine Nutzung durch andere
ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber,
das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen
auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte
einzuräumen. Es kann bestimmt werden,
dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt.
3§ 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts
die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet,
so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde
gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es
sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage,
ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um
ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt,
wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen
und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
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The following Graphics are selfmade and free to use.
Here are some Graphics made with Blender.
These both are made with Paint, but if there is someone who has better skills, it would be great to have better ones.
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§24, free use.
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dann stellt eure Grafikvorschläge in dieses Forumthema.
Ich habe eine saubere Inventargrafik eingefügt um es euch leichter zu machen die Grösse der Grafiken abzuschätzen.
Ich bitte aber einen Jeden, der hier eine Grafik postet, nicht gegen das Uhrhebergesetz zu verstossen und nur eigene Grafiken einzufügen. Mit dem Zusatz.
Nach §7 und §12 veröffentliche ich dieses Bild
Nach §16 §17 u §18 darf es vervielfältigt, verbreitet u ausgestellt werden.
Sozusagen gilt §24, die freie Benutzung.
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So, das müssten die Wichtigsten Gesetzgebungen sein, die auf Benutzung von Bildern zutreffen.
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke,
Reden und Computerprogramme;
2.Werke der Musik;
3.pantomimische Werke einschließlich
der Werke der Tanzkunst;
4.Werke der bildenden Künste einschließlich
der Werke der Baukunst und der angewandten
Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke,
die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.Filmwerke einschließlich der Werke,
die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art,
wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und
plastische Darstellungen.
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen
des Werkes dürfen nur mit Einwilligung
des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten
Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes,
um die Ausführung von Plänen und Entwürfen
eines Werkes der bildenden Künste, um den
Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen
der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung
des Urhebers.
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem
anderen das Recht einräumen, das Werk auf
einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht).
Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches
Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt
eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber,
das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen,
ohne dass eine Nutzung durch andere
ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber,
das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen
auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte
einzuräumen. Es kann bestimmt werden,
dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt.
3§ 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts
die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet,
so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde
gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es
sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage,
ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um
ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt,
wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen
und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.